Allgemeine Vertragsbedingungen

– HANSEFIT-KOOPERATION –

Stand 15. Juli 2024

der Hansefit GmbH, Hanseatenhof 8, 28195 Bremen, vertreten durch ihre persönlich haftende
Gesellschafterin, die Hansefit Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Roland Reinheimer, Dr. Jan C. Tegtmeyer, Dr.
Alexander Wellhöfer („Hansefit“)

1. Gegenstand,  Zustandekommen, Geltungsbereich

1.1 Diese Vertragsbedingungen (nachstehend „AVB“) enthalten ergänzende Bestimmungen für den rechtlichen Rahmen des Vertragsverhältnisses, das mit Abschluss einer Hansefit-Kooperationsvereinbarung zwischen Hansefit und den Kooperationspartnern zustandekommt (nachstehend die „Kooperationsvereinbarung“).

1.2 Die AVB werden mit Abschluss der jeweiligen Kooperationsvereinbarung Bestandteil des Vertragsverhältnisses und gelten insoweit zusätzlich zur Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung geht den AVB indes vor, soweit sie abweichende Regelungen zu Bestimmungen der AVB oder zu Themen, die von den AVB nicht erfasst sind, trifft.

1.3 Die in der Kooperationsvereinbarung enthaltenen Definitionen gelten für die AVB entsprechend.

2. Allgemeine Pflichten des Kooperationspartners

2.1 Der Kooperationspartner wird die Hansefit-Verbundanlage inkl. aller Trainingsgeräte oder sonstigen Einrichtungen stets in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand halten.

2.2 Der Kooperationspartner wird für die Trainingsgestaltung und Betreuung der Hansefit-Mitglieder in der Hansefit-Verbundanlage ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen.

2.3 Der Kooperationspartner wird Hansefit stets über jegliche Beschwerden von Hansefit-Mitgliedern oder sonstige, für die Kooperation relevante Vorkommnisse unverzüglich informieren.

2.4 Der Kooperationspartner wird einen von Hansefit zur Verfügung gestellten Aufsteller samt QR-Code gut sichtbar für die Hansefit-Mitglieder im Eingangsbereich positionieren, um eine Zutrittslegitimation per Hansefit-App zu ermöglichen.

3. Auszahlung der Vergütung

3.1 Hansefit wird dem Kooperationspartner monatlich eine Gutschrift über die Vergütung erteilen und die jeweilige Vergütung bis zum 15. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats per Banküberweisung auszahlen. Der Kooperationspartner wird die mit einer Gutschrift verbundene Abrechnung sorgfältig prüfen und etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang geltend machen. Macht der Kooperationspartner binnen dieser Frist keine Einwendungen geltend, gilt die Abrechnung als genehmigt. Hansefit wird etwaige Einwendungen prüfen und die Gutschriften bei Bedarf korrigieren

4. Nichtberücksichtigung von Check-Ins zu Abrechnungszwecken, Beschränkung der Check-In Höhe

4.1 Check-Ins bzw. die Nutzung der Hansefit-Verbundanlage werden bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Kooperationspartners nicht berücksichtigt, wenn:

4.1.1 Die nach dem für das jeweilige Hansefit-Mitglied geltenden Leistungspaket zulässige Check-In-Anzahl im entsprechenden Monat mit dem betreffenden Check-In überschritten wird,

4.1.2 das Hansefit-Mitglied nach dem geltenden Leistungspaket nicht zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung in der Verbundanlage berechtigt war,

4.1.3 Keine zulässige Art des Check-Ins (z.B. statt Check-In per Hansefit-App über händische Erfassung durch den Kooperationspartner) vorgenommen wird, es sei denn ein ordentlicher Check-In ist aufgrund technischer oder sonstiger Schwierigkeiten nicht möglich gewesen, was der Kooperationspartner im Zweifel zu belegen hat,

4.1.4 das Hansefit-Mitglied innerhalb eines Tages mehrmals eingecheckt wird (insoweit wird nur ein Check-In berücksichtigt),

4.2 Hansefit bleibt vorbehalten, Check-Ins, bei denen Hansefit nach billigem Ermessen davon ausgeht, dass sie nicht auf die tatsächliche oder persönliche Inanspruchnahme der Leistungen des Kooperationspartners durch das eingecheckte Hansefit-Mitglied zurückzuführen sind, nicht für die
Ermittlung des Vergütungsanspruchs des Kooperationspartners zu berücksichtigen. Insbesondere, wenn Auffälligkeiten hinsichtlich der Check-In-Zeiten oder eine überdurchschnittliche Häufigkeit von Check-Ins des betroffenen Mitglieds festzustellen sind. Dem Kooperationspartner bleibt vorbehalten,
innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Mitteilung durch Hansefit Belege für die Rechtmäßigkeit der betroffenen Check-Ins vorzulegen.

4.3 Ergeben sich derartige Umstände erst nach Ausschüttung der Vergütung, ist der Kooperationspartner verpflichtet, die Vergütungen innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Anforderung an Hansefit zurückzuzahlen. Ihm bleibt jedoch vorbehalten, innerhalb dieser Frist Belege für die Rechtmäßigkeit der betroffenen Check-Ins vorzulegen.

4.4 Im Falle einer vereinbarten Check-In Vergütung mit variabler Höhe (sog. „Faktor-Vergütung“) ist die Vergütung auf maximal EUR 100,00 netto je Check-In beschränkt, sie beträgt gleichzeitig mindestens EUR 5,00 netto je Check-In.

4.5 Check-Ins im Online-Angebot des Kooperationspartners werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall mit 50 % des Check-In Wertes vergütet.

3. Auszahlung der Vergütung

3.1 Hansefit wird dem Kooperationspartner monatlich eine Gutschrift über die Vergütung erteilen und die jeweilige Vergütung bis zum 15. des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats per Banküberweisung auszahlen. Der Kooperationspartner wird die mit einer Gutschrift verbundene Abrechnung sorgfältig prüfen und etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang geltend machen. Macht der Kooperationspartner binnen dieser Frist keine Einwendungen geltend, gilt die Abrechnung als genehmigt. Hansefit wird etwaige Einwendungen prüfen und die Gutschriften bei Bedarf korrigieren

5. Berechnung von Leistungen bei Überschreitung der Mitgliedschaft / Nichtprüfbarkeit       

5.1 Der Kooperationspartner darf Zusatzleistungen, wie z.B. Shop-Verkauf, Getränke oder Solarien, die nicht Gegenstand des Kooperationsvertrages sind, ausschließlich direkt mit den Hansefit-Mitgliedern vereinbaren und abrechnen.

5.2 Der Kooperationspartner ist daneben nur berechtigt, Hansefit-Mitgliedern die Nutzung seiner Leistungen direkt anzubieten und nach Annahme durch das jeweilige Mitglied in Rechnung zu stellen, wenn und soweit

5.2.1 Hansefit-Mitglieder, deren monatliche Check-In-Anzahl aufgrund des für sie geltenden Leistungspakets begrenzt ist oder die nach dem für sie geltenden Leistungspaket nicht zur Nutzung der Verbundanlage des Kooperationspartners im beabsichtigten Umfang berechtigt sind, nach Aufklärung über die Kostenfolge durch den Kooperationspartner dennoch bewusst die Leistungen des Kooperationspartners in Anspruch nehmen oder 

5.2.2 der Kooperationspartner aufgrund technischer Begebenheiten (Ausfall des Hansefit-Systems, Nichtverfügbarkeit der App etc.) oder der Nichtmitführung des Hansefit-Mitgliedsausweises bzw. eines Mobiltelefons mit Hansefit-App nicht in der Lage war, die Überschreitung der inkludierten Check-Ins eines Hansefit-Mitglieds mit beschränkter Check-In-Anzahl oder die Nichtberechtigung zur Nutzung der Verbundanlage des Kooperationspartners im beabsichtigten Umfang zu erkennen und er aufgrund der Überschreitung oder Nichtberechtigung keinen Anspruch auf Vergütung des Check-Ins gegenüber Hansefit hat (siehe Ziff. 4.1.1 dieser Bedingungen), jedoch nur, wenn er das jeweilige Hansefit-Mitglied ausdrücklich auf die möglichen Folgen der Leistungsinanspruchnahme trotz Nichtprüfbarkeit der Check-In-Anzahl bzw. Berechtigung hingewiesen hat.

6. Bestehende Mitgliedschaften

6.1 Bestehende Mitgliedschaften der Hansefit-Mitglieder in der Hansefit-Verbundanlage können durch die Hansefit-Mitglieder gebührenfrei für die Zeit der Hansefit-Mitgliedschaft ruhend gestellt werden und dann wiederaufleben, wenn die Hansefit-Mitgliedschaft endet. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, entsprechende Anfragen durch Hansefit-Mitglieder grundsätzlich zu erfüllen, soweit nicht zwingende Gründe hiergegen sprechen, die der Kooperationspartner Hansefit gegenüber zu belegen hat.

6.2 Der Kooperationspartner kann die Ruhendstellung davon abhängig machen, dass die Laufzeit der bestehenden Mitgliedschaft in der Hansefit-Verbundanlage nach dem Ende der Hansefit-Mitgliedschaft fortgesetzt und eine Kündigung während der Hansefit-Mitgliedschaft nicht erklärt wird sowie eine bereits laufende Kündigungsfrist während der Hansefit-Mitgliedschaft ebenfalls ruht und erst nach Beendigung der Hansefit-Mitgliedschaft weiterläuft.

7. Marketingmaßnahmen

7.1 Der Kooperationspartner stellt durch das Anbringen und Aufstellen von Hansefit-Marketingmaterial (Aufkleber am Eingang, Flyer, Logos, Verlinkungen zur Website von Hansefit, Aufnahme von Hansefit Bannern auf seine Website) sicher, dass Hansefit-Mitglieder ihn als Kooperationspartner leicht wahrnehmen können. Hansefit kommuniziert die Teilnahme des Kooperationspartners über seine Website und dem Newsletter an die Firmenkunden.

8. Haftung und Versicherung

8.1 Der Kooperationspartner versichert, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung im üblichen Umfang besteht. Auf Anforderung von Hansefit wird er unverzüglich entsprechende Nachweise vorlegen.

8.2 Der Kooperationspartner haftet gegenüber den Hansefit-Mitgliedern unmittelbar. Er wird Hansefit von allen gegebenenfalls geltend gemachten Ansprüchen der Hansefit-Mitglieder freistellen, die aus der Benutzung der Hansefit-Verbundanlage des Kooperationspartners resultieren. Dies gilt nicht wenn und soweit Hansefit diese Ansprüche selbst verschuldet hat.

9. Geheimhaltung

9.1 Die Parteien werden alle von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen, insbesondere die Höhe der Vergütung und die für diese für diese maßgeblichen Parameter sowie alle sonstigen wirtschaftlichen, steuerlichen, betrieblichen oder technischen Informationen der Parteien, die der jeweils anderen Partei bekannt werden und die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden, deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist oder bezüglich derer ein Geheimhaltungsinteresse sonst wie für die Parteien erkennbar ist, vertraulich behandeln und weder selbst noch durch Dritte für andere Zwecke als zur Erfüllung dieses Vertrages nutzen, Dritten nicht bekanntgeben, diese offenlegen oder diesen die Vertraulichen Informationen sonst wie zugänglich machen.

9.2 Den Parteien ist es gestattet, vertrauliche Informationen zu erlangen, nutzen oder offenzulegen, die zum Zeitpunkt des Empfangs bereits öffentlich allgemein bekannt waren oder zu einem späteren Zeitpunkt auf einem anderen Wege als durch Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden, die der jeweiligen Partei zum Zeitpunkt des Empfangs bereits bekannt waren oder zu einem späteren Zeitpunkt selbständig entwickelt oder ihr von Dritten ohne Einschränkung zugänglich gemacht werden, oder deren Veröffentlichung die jeweilige Partei ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ebenso, wenn und soweit dies gesetzlich (insbesondere durch §§ 3 und 5 GeschGehG) behördlich oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

9.3 Sollte eine Partei Kenntnis davon erlangen, dass Vertrauliche Informationen entgegen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung weitergegeben wurden, hat sie die jeweils andere Partei umgehend zu informieren.

9.4 Die vorstehenden Verpflichtungen sowie die Geheimhaltungspflichten aus der Kooperationsvereinbarung gelten während der Laufzeit der Kooperationsvereinbarung und bestehen nach deren Beendigung für eine Dauer von 5 Jahren fort.

10. Anpassungen der AVB

10.1 Hansefit behält sich vor, die AVB von Zeit zu Zeit inhaltlich zu überarbeiten, zu ergänzen oder zu kürzen („Anpassungen“). Hansefit wird den Kooperationspartner über eine geplante Anpassung rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor geplantem Inkrafttreten der Anpassungen, informieren. Der Kooperationspartner kann der Anpassung innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme vom Anpassungsvorhaben widersprechen, womit das Vertragsverhältnis mit den vor der Anpassung geltenden AVB unverändert fortgesetzt wird. Widerspricht der Kooperationspartner innerhalb der Frist nicht, gelten die angepassten AVB für die restliche Dauer des Vertragsverhältnisses.

10.2 Hansefit wird den Kooperationspartner auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Rechtsfolgen eines ausbleibenden Widerspruches im Rahmen der Information über das Anpassungsvorhaben hinweisen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Nebenabreden zum Kooperationsvertrag und den AVB werden nicht getroffen.

11.2 Änderungen des Kooperationsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

11.3 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Kooperationsvertrags oder dieser AVB werden die Vertragspartner die unwirksamen Regelungen durch eine wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtwirksame Ersatzregelung ersetzen. Gleiches gilt für Lücken dieses Vertrages.

11.4 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag oder den AVB ist Bremen.

11.5 Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland